Regeste
Art. 198 Abs. 2 StGB; tätliche sexuelle Belästigung.
Der Vorgesetzte, der seinem minderjährigen Praktikanten mit der Hand unter dem T-Shirt über den nackten Rücken streicht, erfüllt unter den konkreten Umständen den Tatbestand der sexuellen Belästigung. Berührungen am Oberschenkel im Bereich des Knies über den Kleidern lassen für sich allein noch keine sexuelle Bedeutung erkennen (E. 3).
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Artikel: Art. 198 Abs. 2 StGB