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Regeste

Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a KUVG und Art. 21 Abs. 1 Vo III.
Die vom Arzt vorgenommenen diagnostischen und therapeutischen Massnahmen, welche wissenschaftlich nicht anerkannt oder umstritten sind, stellen keine Pflichtleistungen dar, ausser wenn das Departement des Innern anders entscheidet.