Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste a

Art. 292 StGB, Art. 70 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 80 Abs. 3 StPO; formelle Gültigkeitsvoraussetzungen und Tragweite eines Beschlusses, welcher den Zugang von Gerichtsberichterstattern zu einer unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführten Verhandlung unter der Strafandrohung des Art. 292 StGB nur bedingt zulässt.
Wird eine Gerichtsverhandlung gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StPO unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt, kann der Zutritt der Gerichtsberichterstatter zu den Verhandlungen nach Art. 70 Abs. 3 StPO zwecks Wahrung berechtigter Interessen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit mit bestimmten Auflagen verbunden werden, deren Nichteinhalten zum Ausschluss von der Verhandlung führen kann.
Der Vorentscheid, welcher den Medienvertretern, die zu Verhandlungen unter teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit zugelassen sind, die Berichterstattung über bestimmte Informationen untersagt, ist ein verfahrensleitender Beschluss (Art. 80 Abs. 3 StPO), der weder gesondert ausgefertigt noch begründet werden muss, sondern im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise, insbesondere auch mündlich, eröffnet werden kann.
Diese Mitteilungsmodalitäten und die fehlende Rechtsmittelbelehrung vermögen die Gültigkeit des mit der Strafandrohung im Sinne von Art. 292 StGB versehenen Beschlusses, welcher einem superprovisorischen Entscheid ähnelt, nicht in Frage zu stellen (E. 1).

Regeste b

Art. 292 StGB; Überprüfung des unter Hinweis auf die Strafandrohung nach Art. 292 StGB ergangenen Beschlusses.
Liegt ein nach Art. 292 StGB strafbewehrter strafrichterlicher Beschluss, gegen welchen keine Beschwerde geführt wurde, vor, kann das für die Beurteilung der Widerhandlung gegen Art. 292 StGB zuständige Gericht dessen Rechtmässigkeit, ungeachtet der im Beschluss fehlenden Rechtsmittelbelehrung, nicht frei überprüfen (E. 2.2).

Regeste c

Art. 16 und 36 BV, Art. 10 EMRK; Verhältnismässigkeit des Eingriffs in das Recht auf freie Meinungsäusserung.
Der Beschwerdeführer wurde verurteilt, weil er trotz der mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB versehenen richterlichen Anordnung Informationen veröffentlicht hatte, welche die Persönlichkeit eines der Kinder des Angeklagten betrafen. Da er diese Informationen jedoch bereits vor der richterlichen Anordnung publik gemacht hatte, war die Beschränkung seiner Meinungsäusserungsfreiheit nicht mehr geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen (E. 2.4.4).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 292 StGB, Art. 70 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 80 Abs. 3 StPO, Art. 70 Abs. 3 StPO, Art. 80 Abs. 3 StPO mehr...