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Regeste

Art. 4 Abs. 6 und Art. 5 der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung; Ungültigerklärung der Verfassungsinitiative zum Zusammenschluss von Agglomerationsgemeinden des Sopraceneri durch den Grossen Rat wegen Verletzung übergeordneten Rechts bestätigt.
Auslegung einer kantonalen Volksinitiative; Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht (E. 3). Konkret verlangt die Initiative - die bewusst keine vorgängige Konsultation der betroffenen Gemeinden vorsieht - die unmittelbare Fusion von Locarno mit 17 und von Bellinzona mit 16 umliegenden Gemeinden. Begründung des Grossen Rats für die Ungültigerklärung (E. 4). Die Grenzen von kommunalen Gebietskörperschaften werden durch Art. 5 der Charta geschützt. Diese unmittelbar anwendbare Norm, die sich - anders als Art. 4 Abs. 6 - nicht auf die Behörden, sondern auf die Gemeindebevölkerung bezieht, verlangt eine vorgängige Befragung der Stimmbürger der betroffenen Gemeinden. Diese Garantie muss unabhängig von der gewählten Art der Fusion und ihrer Rechtsnatur eingehalten werden (E. 7).
Die Volksabstimmung über die Initiative auf Kantonsebene genügt nicht zur Einhaltung von Art. 5 der Carta - der Zwangsfusionen nicht grundsätzlich entgegensteht -, weil die Stimmbürger der betroffenen Gemeinden nicht vorab konsultiert worden sind. Die von den Initianten verlangte nachträgliche Organisation von Konsultativabstimmungen durch die betroffenen Gemeinden und die kantonalen Behörden bedürfte einer gesetzlichen Grundlage; im Übrigen würde dies die Initiative verfälschen und dem Willen ihrer Unterzeichner widersprechen (E. 8).