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Regeste

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 52 MSchG, Art. 6 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 27. Juni 1989; Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Marke, "Zentralangriff", schutzwürdiges Interesse.
Die Klägerinnen, die gestützt auf das Madrider System einen "Zentralangriff" ausführen, indem sie in der Schweiz auf Feststellung der Nichtigkeit einer Marke klagen (einem Akronym, das eine organische Verbindung bezeichnen kann), haben ein schutzwürdiges Interesse an der Klage, auch wenn sie auf dem Gebiet der Schweiz kein Produkt vertreiben, das diese Verbindung enthält, oder zwischen den Parteien kein Konkurrenzverhältnis besteht (E. 4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 52 MSchG