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Regeste

Art. 154 Abs. 1 SchKG; Frist für die Stellung des Verwertungsbegehrens.
Die Bestimmung über den Fristenstillstand während eines hängigen gerichtlichen Verfahrens bezieht sich nur auf die Maximalfrist - im vorliegenden Fall einer Betreibung auf Grundpfandverwertung auf die Maximalfrist von zwei Jahren -, nicht aber auf die Minimalfrist.

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Referenzen

Artikel: Art. 154 Abs. 1 SchKG