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Regeste

Art. 346 und 350 Ziff. 1 StGB. Begehungsort.
Sondergerichtsstand für Konkurs- und Betreibungsdelikte.
Besteht am Ort der Konkurseröffnung bzw. der Pfändungsbetreibung nur ein rein fiktiver Geschäftssitz, so bestimmt sich der Gerichtsstand für Konkurs- und Betreibungsdelikte nach dem tatsächlichen Geschäfts- bzw. Wohnsitz.

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Referenzen

Artikel: Art. 346 und 350 Ziff. 1 StGB