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Regeste

Art. 69 StGB; Anrechnung der Untersuchungshaft.
1. Verlängerung der Untersuchungshaft durch Fluchtversuche, Beseitigung von Beweismitteln, Beeinflussung von Zeugen, Leugnen, Verweigerung der Auskunft und dergleichen.
Für die Ablehnung der Anrechnung genügt, dass die Haft mit dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat ursächlich zusammenhängt (Erw. 1). (Bestätigung der Rechtsprechung.)
2. Die Nichtanrechmmg der Untersuchungshaft hat nicht den Sinn einer Strafe.
Ob der Angeschuldigte ein Geständnis ablegt oder seine Täterschaft sonst schon feststeht, ist für die Anrechnung nicht entscheidend, sondern ob er durch irgendein Verhalten nach der Tat die Haft herbeiführt oder verlängert.
Bloss die Abschätzung der Dauer, um die die Haft durch das Verhalten des Beschuldigten verlängert wird, ist Ermessensfrage, nicht auch, welches die Ursachen dieser Verlängerung seien (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 69 StGB