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Regeste

Art. 33 Abs. 3, Art. 38 Abs. 3 SVG, Art. 25 Abs. 3 und 5 VRV.
Kein Verschulden des Fahrzeugführers, der nicht in einem Abstand von mindestens 2 m hinter einem haltenden Tram anhält, wenn er nicht rechtzeitig erkennen kann, das das Tram entgegen seiner berechtigten Erwartung ausserhalb des Bereichs der Schutzinsel anhält.

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Artikel: Art. 33 Abs. 3, Art. 38 Abs. 3 SVG, Art. 25 Abs. 3 und 5 VRV