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Regeste

Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 2 HVI; Ziff. 9 HVI-Anhang: Rollstühle.
Einer versicherten Person sind - je nach ihren persönlichen Bedürfnissen, welche im Einzelfall abzuklären sind - ausnahmsweise mehr als zwei Rollstühle zur Verfügung zu stellen (E. 6).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG, Art. 2 HVI