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Regeste a

Art. 10 und 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 84 Abs. 1 PolG/BE; Unverhältnismässigkeit der Verbindung der Wegweisungs- und Fernhaltungsmassnahmen mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB.
Die automatische Verbindung zwischen den Wegweisungs- und Fernhaltungsmassnahmen mit der Strafdrohung nach Art. 292 StGB ist weder erforderlich noch verhältnismässig im engeren Sinne (E. 10.4).

Regeste b

Art. 13 BV; Art. 8 EMRK; Art. 83 Abs. 1 lit. h und Art. 84 Abs. 4 PolG/BE; fehlende Verhältnismässigkeit einer Wegweisungsbestimmung, die sich gegen Fahrende richtet.
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Wegweisung von Fahrenden bzw. einer Räumung des Halteplatzes sind verschiedene Elemente von Bedeutung. Die Wegweisung von Fahrenden und die Räumung des besetzten Geländes innerhalb von 24 Stunden sind unverhältnismässig, sowohl für Schweizer Fahrende, die längere Zeit am selben Ort verweilen, als auch für ausländische Fahrende, die nur auf der Durchreise sind (E. 14.4).

Regeste c

Art. 13 BV; Art. 8 EMRK; Art. 118 Abs. 2 PolG/BE; Verfassungswidrigkeit einer Regelung zur präventiven polizeilichen Überwachung durch ein an einem Fahrzeug befestigten GPS-Gerät.
Die beschränkten im PolG/BE enthaltenen Garantien vermögen den Grundrechtseingriff durch die GPS-Überwachung nicht zu rechtfertigen. Das PolG/BE müsste mindestens dieselben verfahrensrechtlichen Garantien vorsehen, die bei der GPS-Überwachung gemäss StPO zur Anwendung kommen (E. 17.5).

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Referenzen

Artikel: Art. 292 StGB, Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 10 und 22 BV mehr...