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Regeste

Art. 186 StGB, Art. 30 Abs. 1 StGB; Hausfriedensbruch, Strafantragsberechtigung.
Der Eigentümer einer Mietsache ist gegenüber Personen ohne durch ein Mietverhältnis gedecktes Gebrauchsrecht strafantragsberechtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob die geschützten und zuvor vermieteten Räume mit der Beendigung des Mietverhältnisses auch tatsächlich geräumt wurden (E. 2.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 186 StGB, Art. 30 Abs. 1 StGB