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Regeste

Art. 349 StGB, Art. 96 Ziff. 3, 100 Ziff. 2 Abs. 1 SVG.
Der Fahrzeugführer und der mitverantwortliche Halter, Arbeitgeber oder Vorgesetzte sind am Gerichtsstand des Art. 349 StGB zu verfolgen und zu beurteilen.

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Referenzen

Artikel: Art. 349 StGB