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Regeste

Art. 23 BVG, Art. 28 IVG und Art. 18 UVG: Kumulation von Invalidenrenten verschiedener Sozialversicherer.
- Im Bereich der Invalidenrenten besteht eine Kumulation kongruenter Leistungen unter Vorbehalt der Kürzung bei Überentschädigung. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher verpflichtet, Invalidenleistungen nach BVG auszurichten, auch wenn über den Anspruch der versicherten Person gegenüber der Unfallversicherung noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
- Frage weiterhin offen gelassen, ob die Vorsorgeeinrichtung im Falle späterer Leistungskürzung zufolge Überentschädigung zu viel erbrachte Leistungen zurückfordern kann.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 23 BVG, Art. 28 IVG, Art. 18 UVG