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Urteilskopf

127 V 373


56. Auszug aus dem Urteil vom 27. November 2001 i. S. Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung gegen S. und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

Regeste

Art. 23 BVG, Art. 28 IVG und Art. 18 UVG: Kumulation von Invalidenrenten verschiedener Sozialversicherer.
- Im Bereich der Invalidenrenten besteht eine Kumulation kongruenter Leistungen unter Vorbehalt der Kürzung bei Überentschädigung. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher verpflichtet, Invalidenleistungen nach BVG auszurichten, auch wenn über den Anspruch der versicherten Person gegenüber der Unfallversicherung noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
- Frage weiterhin offen gelassen, ob die Vorsorgeeinrichtung im Falle späterer Leistungskürzung zufolge Überentschädigung zu viel erbrachte Leistungen zurückfordern kann.

Erwägungen ab Seite 374

BGE 127 V 373 S. 374
Aus den Erwägungen:

2. Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Laut Art. 34 Abs. 2 BVG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Unfallversicherungsgesetz oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung zusammen, so gehen grundsätzlich die Leistungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung vor. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Art. 24 ff. BVV 2 erlassen. Nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten nach Art. 24 Abs. 2 BVV 2 Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Gemäss Art. 25 Abs. 1 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach Art. 24 kürzen, wenn die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist.

3. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 23 und Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ab 1. Februar 1996 gegenüber der Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung (im Folgenden: Patria-Stiftung) grundsätzlich Anspruch auf Invalidenleistungen
BGE 127 V 373 S. 375
hat. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Patria-Stiftung die nach BVG geschuldeten Leistungen bereits ab 1. Februar 1996 zu erbringen hat, obwohl über die Verpflichtung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zur Ausrichtung einer Invalidenrente nach UVG (noch) nicht rechtskräftig entschieden ist.

4. Die Vorinstanz bejahte diese Frage mit der Begründung, dass die Vorsorgeeinrichtung im Verhältnis zur Unfallversicherung eine Vorleistungspflicht treffe, die zwar nicht gesetzlich geregelt sei, aber auf dem Grundsatz beruhe, dass einem Versicherten bei einem Streit zwischen zwei Versicherern über die Leistungspflicht kein Nachteil entstehen dürfe. Der Beschwerdegegner schliesst sich dieser Auffassung an, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung zur Begründung des Antrages auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar nicht direkt auf die Vorleistungspflicht beruft, aber Ausführungen de lege ferenda folgen lässt, die sich mit dieser Frage befassen.
Die Beschwerde führende Patria-Stiftung macht demgegenüber geltend, dass im Bereich der beruflichen Vorsorge eine Gesetzesbestimmung betr. Vorleistungspflicht fehle. Der Beschwerdegegner habe nur dann Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, wenn er nach Anrechnung der Leistungen von Invaliden- und Unfallversicherung einen Einkommensausfall von mehr als 10% erleide. Mangels Entscheides über die Leistungspflicht der Unfallversicherung könne die konkrete Überversicherungsberechnung ab Februar 1996 noch nicht vorgenommen werden. Die geschuldete Leistung sei daher zur Zeit nicht bestimmbar. Die Ausrichtung von Invalidenleistungen nach BVG vor dem Entscheid über die Leistungspflicht der Unfallversicherung würde der ratio legis von Art. 34 Abs. 2 BVG - der Vermeidung einer ungerechtfertigten Überentschädigung bei ausdrücklichem Vorrang der Unfallversicherung - zumindest in der Retrospektive diametral entgegenstehen.

5. a) Soweit Vorinstanz und Verfahrensbeteiligte die eingangs gestellte Rechtsfrage unter dem Blickwinkel der Vorleistungspflicht des einen Sozialversicherers zu beantworten suchen, übersehen sie einen wesentlichen Unterschied in der Koordination verschiedener Sozialversicherungsleistungen. Bei den Sachleistungen, beispielsweise in der Krankenversicherung, wo die Vorleistungspflicht des Krankenversicherers im Verhältnis zur Unfallversicherung oder zur Militärversicherung geregelt ist (Art. 78 Abs. 1 lit. a KVG und Art. 112 Abs. 1 KVV), gilt die Prioritätenordnung in dem Sinne,
BGE 127 V 373 S. 376
dass eine Sozialversicherung leistungspflichtig ist, so für die Heilbehandlung in erster Linie die Militärversicherung, in zweiter Linie die Unfallversicherung und anschliessend die Krankenversicherung. Ist die Leistungspflicht zweifelhaft, ist der Krankenversicherer vorleistungspflichtig. Bei den Geldleistungen hingegen, insbesondere den Renten, besteht eine Kumulation kongruenter Leistungen unter Vorbehalt der Kürzung bei Überentschädigung (THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 298 f.; vgl. auch MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 532; JEAN-MAURICE FRÉSARD, Questions de coordination en matière de prévoyance professionnelle, in: Recueil de jurisprudence neuchâteloise [RJN] 2000, S. 27 ff.). Im Falle der Kumulation kann nicht von einer Vorleistungspflicht des einen Sozialversicherers gesprochen werden. Aus dem Fehlen von entsprechenden Bestimmungen im Bereich der beruflichen Vorsorge, wie sie für die Krankenversicherung vorhanden sind (Art. 78 Abs. 1 lit. a KVG und Art. 112 KVV), kann daher nicht auf eine Gesetzeslücke geschlossen werden. Das Prinzip der Kumulation bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistung zu erbringen hat, sobald die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ob und gegebenenfalls in Anwendung welcher Bestimmungen der Leistungserbringer im Falle späterer Kürzung zufolge Überentschädigung zu viel erbrachte Leistungen zurückfordern kann, hat das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 115 V 115 offen gelassen. Diese Frage ist auch im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Aber selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung keine Rückforderungsmöglichkeit hätte, wäre ein solches Risiko dem Kumulationsprinzip inhärent. Es würde ungleich weniger schwer wiegen als das Bedürfnis der versicherten Person, mit der Rente der Invalidenversicherung und derjenigen der beruflichen Vorsorge zusammen ihren fortlaufenden Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dies wäre nicht gewährleistet, wenn die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen zurückbehalten könnte, bis allfällige Rentenleistungen der Unfallversicherung feststehen, was regelmässig mehrere Jahre dauert (vgl. FRÉSARD, a.a.O., S. 28, Fn 58).
b) Auf Grund der Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juli 1998, mit welcher dem Beschwerdegegner rückwirkend ab 1. Februar 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 70% die Hälfte einer ganzen Ehepaar-Invalidenrente zugesprochen wurde, sind die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin ab dem nämlichen Zeitpunkt erfüllt. Der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. (...)

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Erwägungen 2 3 4 5

Referenzen

BGE: 115 V 115

Artikel: Art. 23 BVG, Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 78 Abs. 1 lit. a KVG, Art. 28 IVG mehr...