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Regeste

Art. 11 IVG: Eingliederungsrisiko. Der in Art. 11 IVG garantierte Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten ist keine Eingliederungsmassnahme im Sinne der Art. 8 ff. IVG (E. 1b).
Art. 11 IVG, Art. 23 IVV: Ersatz der Heilungskosten für Behandlungen im Ausland. Da weder Art. 11 IVG noch Art. 23 IVV eine örtliche Beschränkung für die Durchführung von Krankenpflegemassnahmen enthält, sind die Heilungskosten auch dann zu vergüten, wenn die medizinischen Massnahmen im Ausland vorgenommen werden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt jedoch, dass die Durchführung einer Krankenpflegemassnahme im Ausland im Vergleich zu den in der Schweiz bestehenden Behandlungsmöglichkeiten geeignet und notwendig war (E. 3a).
Art. 11 und 51 IVG: Ersatz der Reisekosten bei Behandlungen im Ausland, Lückenfüllung. Art. 51 IVG, der sich auf Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen bezieht, enthält keine Regelung über die Reisekosten für die Fälle von Art. 11 IVG. Es handelt sich dabei um eine echte oder rechtslogische Lücke. Lückenfüllung: Da das Gesetz einen Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten bei Durchführung der Krankenpflegemassnahmen im Ausland gewährt, müssen auch die damit verbundenen Reisekosten vergütet werden (E. 3b).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 11 IVG, Art. 23 IVV, Art. 11 und 51 IVG, Art. 8 ff. IVG