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Regeste

Kostenvorschüsse für die Weiterführung bzw. die Eröffnung von Zivilprozessen im Namen der Konkursmasse.
Die Konkursverwaltung, die solche Vorschüsse nur von den Gläubigern verlangt, die sich für die Weiterführung bzw. Eröffnung eines Prozesses ausgesprochen haben, nicht aber von denjenigen, die in der Minderheit geblieben sind, verstösst nicht gegen Bundesrecht.