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Regeste

Ausstand von Gerichtspersonen (Art. 22, 23 und 26 OG).
Ausstandsbegehren, die den Zweck des Ablehnungsverfahrens oder die verfassungsrechtliche Stellung des Bundesgerichts in Frage stellen, sind unzulässig und deshalb ausser Betracht zu lassen.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 22, 23 und 26 OG