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Regeste

Art. 84 BGG, Art. 80p Abs. 4 IRSG; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen; Auslieferung unter annahmebedürftigen Auflagen.
Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes darüber, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (E. 1).

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Referenzen

Artikel: Art. 84 BGG, Art. 80p Abs. 4 IRSG