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Regeste

Art. 279 und 334 ZPO; Erläuterung der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen.
Zur Erläuterung im Allgemeinen (E. 6.1). Bei der Erläuterung der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen hat der Richter den mutmasslichen Willen der Parteien festzustellen, aufgrund dessen er die Vereinbarung seinerzeit genehmigte (E. 6.2). Zum Rechtsweg bei der Erläuterung (E. 6.3) und zu den Gründen, die vor der Rechtsmittelinstanz angerufen werden können (E. 6.4). Anwendung im konkreten Fall (E. 7 und 8).

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Referenzen

Artikel: Art. 279 und 334 ZPO