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Regeste

Art. 77 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 1 KUVG. Bestimmung des Rentensatzes, wenn der Versicherte beim Eintritt des Unfalles infolge eines nicht SUVA-versicherten Gesundheitsschadens teilinvalid ist.
Art. 91 KUVG. Anwendbarkeit dieser Bestimmung.

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Referenzen

Artikel: Art. 77 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 1 KUVG, Art. 91 KUVG