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Regeste

Art. 39 Abs. 2 LugÜ und Art. 91 Abs. 4 SchKG; Kompetenzabgrenzung zwischen Zwangsvollstreckungsbehörden und Richter, welcher die provisorische Pfändung als Sicherungsmassnahme im Sinne des LugÜ anordnet; Auskunftspflicht Dritter.
Ohne besondere Anweisungen in der richterlichen Entscheidung, mit welcher die provisorische Pfändung angeordnet wird, entsteht die Auskunftspflicht Dritter im Zeitpunkt, in welchem sowohl diese Entscheidung als auch die Vollstreckbarkeitserklärung des ausländischen Entscheides rechtskräftig geworden sind (E. 4).
Über das Vermögen des Schuldners müssen nur diejenigen Dritten - im konkreten Fall Rechtsanwälte - Auskunft geben, welche Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder denen gegenüber dieser Guthaben hat (E. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 39 Abs. 2 LugÜ, Art. 91 Abs. 4 SchKG