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Regeste

Art. 98 BGG und Art. 279 Abs. 4 SchKG; Arrestprosequierung.
Zulässige Rügen (E. 1.2).
Der Arrestgläubiger, welcher die Anerkennungsklage ohne vorgängige Betreibung eingeleitet hat, ist befugt, die Betreibung vor der Mitteilung des Urteils einzuleiten (E. 2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 98 BGG, Art. 279 Abs. 4 SchKG