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Urteilskopf

117 Ib 220


28. Auszug aus dem Beschluss der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. Juli 1991 i.S. St. gegen Regierungsrat des Kantons Luzern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Fristwahrung bei der Leistung von Kostenvorschüssen (Art. 32 Abs. 3 OG).
Bei der Benützung des Sammelauftragsdienstes der PTT gilt die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses als eingehalten, wenn als Fälligkeitsdatum auf dem Datenträger spätestens der letzte Tag der vom Bundesgericht festgesetzten Frist bestimmt und der Datenträger innerhalb dieser Frist der schweizerischen Post übergeben wurde (Änderung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 220

BGE 117 Ib 220 S. 220
Am 5. Juni 1990 reichte St. gegen einen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 24. April 1990 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Dieses forderte St. auf, bis spätestens am 25. Juni 1990 zur Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. St. erteilte den Zahlungsauftrag am 19. Juni 1990 der Luzerner Kantonalbank in Sursee. Die Bank belastete ihm den Betrag von Fr. 2'500.-- am Freitag, 22. Juni 1990. Zur Vergütung benutzte sie den Sammelauftragsdienst der PTT und übergab den Datenträger gleichentags der Post. Als Fälligkeitsdatum gab sie den Montag, 25. Juni 1990, an. Der Datenträger traf bei der Generaldirektion PTT am Montag, 25. Juni 1990, vor 09.00 Uhr ein. Da eine Verarbeitung am Montag nicht mehr möglich war, wurde der Betrag dem Postcheck-Konto der Bundesgerichtskasse erst am Dienstag, 26. Juni 1990, gutgeschrieben.
BGE 117 Ib 220 S. 221
Am 10. Juli 1990 lud der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts St. zu einer Stellungnahme ein. Dieser beantragte, es sei festzustellen, dass die Zahlung des Kostenvorschusses rechtzeitig erfolgt sei; eventuell sei die Frist gemäss Art. 35 OG wiederherzustellen.
Da die I. öffentlichrechtliche Abteilung hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit der Überweisung des Kostenvorschusses eine Praxisänderung beabsichtigte, fand am 25. Juni 1991 in Anwendung von Art. 16 OG eine Plenarsitzung mit den Richtern sämtlicher Abteilungen des Bundesgerichts sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts statt.

Erwägungen

Erwägungen:

1. Die Behandlung eines Gesuches nach Art. 35 OG setzt die Versäumung einer Frist voraus. Zu prüfen ist daher vorab, ob der Kostenvorschuss verspätet einbezahlt wurde.

2. a) Der Beschwerdeführer hat am 19. Juni 1990, somit 6 Tage vor Ablauf der vom Bundesgericht festgesetzten Frist, die Luzerner Kantonalbank mit der Bezahlung des Kostenvorschusses beauftragt. Diese hat den Datenträger am Freitag, 22. Juni 1990, erstellt und am gleichen Tag der Post übergeben. Als Fälligkeitsdatum hat sie den 25. Juni 1990 angegeben. Der Datenträger traf jedoch erst am Montag, 25. Juni 1990, bei der Generaldirektion der PTT in Bern ein, was zur Gutschrift auf dem Konto der Bundesgerichtskasse am 26. Juni 1990 führte.
Das Bundesgericht hat sich bisher verschiedentlich mit gleich oder ähnlich gelagerten Fällen auseinandersetzen müssen. In einem grundsätzlichen Urteil hat es dazu festgehalten, beim herkömmlichen Giromandat sei nach der Rechtsprechung die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in sinngemässer Anwendung von Art. 32 Abs. 3 OG eingehalten, wenn der entsprechende Überweisungsauftrag spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben werde. Die Aufgabe des Giromandates werde somit der direkten Zahlung am Postschalter gleichgestellt. Der Grund hiefür liege darin, dass einerseits die Post die Gutschrift sofort vornehmen könne, anderseits aber der Auftraggeber den Tag der Gutschrift weder bestimmen noch zuverlässig berechnen könne. Demgegenüber könne der Teilnehmer am Sammelauftragsdienst den Tag der Gutschrift selber festlegen
BGE 117 Ib 220 S. 222
(Art. 133d der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz, PVV, SR 783.01), womit er die Möglichkeit habe zu bestimmen, auf welchen Zeitpunkt er den geforderten Kostenvorschuss erbringen wolle. Dieser wesentliche Unterschied bei der Benützung des Sammelauftragsdienstes habe zur Folge, dass die Fristwahrung an andere Voraussetzungen zu knüpfen sei als beim herkömmlichen Giromandat. Erforderlich sei dabei, dass der Vorschusspflichtige oder dessen Vertreter als Fälligkeitsdatum spätestens den letzten Tag der verfügten Frist einsetze; zudem habe er den Datenträger der Post so rechtzeitig zu übergeben, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto nach dem ordentlichen postalischen Gang spätestens am bezeichneten Tag noch erfolgen könne (BGE 110 V 220; BGE 114 Ib 68; Handbuch der PTT-Betriebe zum SAD-Sammelauftragsdienst, Ziff. 2.2., S. 10).
Diese Rechtsprechung, an welcher dem Grundsatz nach festgehalten wird, ist für Fälle wie dem vorliegenden zu ändern. In den beiden angeführten publizierten und in den meisten unveröffentlichten Entscheiden des Bundesgerichts hatte der Beschwerdeführer resp. die von ihm beauftragte Bank auf dem Datenträger als Fälligkeitsdatum einen Tag bestimmt, der nach Ablauf des vom Bundesgericht festgesetzten Termins lag. Im Gegensatz dazu hat in der hier zur Diskussion stehenden Sache die Bank den letzten Tag der bundesgerichtlichen Frist, somit den richtigen Tag, als Fälligkeitsdatum angegeben und zudem den Datenträger vor Ablauf dieser Frist der schweizerischen Post übergeben. In einem solchen Fall ist die Zahlung als rechtzeitig zu erachten, selbst wenn die Gutschrift auf dem Konto der Bundesgerichtskasse nach dem ordentlichen postalischen Gang am letzten Tag der Frist nicht mehr möglich ist, sondern in einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Diese Änderung der Rechtsprechung steht nicht im Widerspruch zu der in BGE 110 V 220 eingeleiteten Praxis, die damit begründet ist, nur diese - in jenem Entscheid dargelegte - Lösung könne in befriedigender Weise verhindern, dass der Auftraggeber die Zahlung nach Bedarf oder Gutdünken mehr oder weniger weit über die gesetzte Frist hinaus verzögern könne. Wird nun aber inskünftig bei der Benützung des Sammelauftragsdienstes verlangt, dass als Fälligkeitsdatum auf dem Datenträger spätestens der letzte Tag der vom Bundesgericht festgesetzten Frist bestimmt und der Datenträger innerhalb dieser Frist der schweizerischen Post übergeben werden muss, besteht diese Gefahr der Verzögerung nicht. Der Beschwerdeführer kann unter diesen Umständen
BGE 117 Ib 220 S. 223
- entgegen der in BGE 110 V 220 geäusserten Befürchtung - weder das Fälligkeitsdatum noch den Tag der Postaufgabe des Datenträgers frei wählen. Sofern der Kostenvorschuss mit dem Sammelauftragsdienst in der oben dargelegten Weise bezahlt wird, ist er als fristgerecht geleistet zu betrachten. Anders verhält es sich natürlich, wenn beispielsweise der Datenträger, der innerhalb der angesetzten Frist der Post übergeben wird, ein falsches, d.h. verspätetes Fällligkeitsdatum enthält oder wenn die Postaufgabe nach dieser Frist erfolgt. Unter diesen Umständen wäre der Kostenvorschuss nach wie vor als verspätet geleistet zu betrachten.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2

Referenzen

BGE: 110 V 220, 114 IB 68

Artikel: Art. 32 Abs. 3 OG, Art. 35 OG, Art. 16 OG, Art. 133d der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz, PVV, SR 783.01)