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Regeste

1. Art. 11, 127 ff. und 214 BStP. Aufgaben der Anklagekammer im Bundesstrafverfahren.
2. Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BStP. Die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft unterliegt nicht der Genehmigung der Anklagekammer, wenn sie vom Bundesanwalt im Ermittlungsverfahren angeordnet wird.

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Referenzen

Artikel: Art. 11, 127 ff. und 214 BStP, Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BStP