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Regeste

Art. 4 und 31 BV.
1. Personen, die eine wissenschaftliche Berufsart im Sinne des Art. 33 BV ausüben, geniessen die Handels- und Gewerbefreiheit. Sie dürfen von den Kantonen nur den Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus Art. 31 Abs. 2 und Art. 33 BV ergeben.
2. Darf die Bewilligung zur Ausübung des Berufs eines Zahnarztes von der Niederlassung im Kanton abhängig gemacht werden?

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Referenzen

Artikel: Art. 4 und 31 BV, Art. 33 BV, Art. 31 Abs. 2 und Art. 33 BV