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Regeste

Art. 799 Abs. 2 ZGB; Art. 12 OR. Änderung des Schuldbriefes.
Die Kündigungsbestimmungen gehören nicht zu den objektiv wesentlichen Punkten des Pfandvertrages; ihre Begründung und Modifikation bedarf deshalb nicht der öffentlichen Beurkundung (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 799 Abs. 2 ZGB, Art. 12 OR