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Regeste

Nebenfolgen der Ehescheidung; hypothetisches Einkommen des Unterhaltspflichtigen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG und Art. 63 Abs. 2 OG).
Annahmen der Vorinstanz über hypothetische Geschehensabläufe, die auf Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten beruhen, sind als Ergebnis von Beweiswürdigung verbindlich. Vorbehalten bleiben Schlussfolgerungen, die ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen. Diese Rechtsprechung gilt auch für Annahmen über hypothetische Einkommen (E. 2b).

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Referenzen

Artikel: Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 63 Abs. 2 OG

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