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Regeste

Art. 79 Abs. 1 und 2 AuG; Maximaldauer von ausländerrechtlicher Haft; Anrechnung von früheren Haftzeiten nach zwischenzeitlicher Entlassung.
Zwecks Berechnung der maximal zulässigen Gesamtdauer von ausländerrechtlicher Haft sind die Haftzeiten bei mehrfacher Inhaftierung im Rahmen von ein und demselben Ausweisungsverfahren zusammenzurechnen. Anders verhält es sich dagegen, wenn die Haftanordnung im Rahmen eines neuen, von früheren Vorgängen unabhängigen Ausweisungsverfahrens erfolgt. Diesfalls beginnen die gesetzlichen Fristen von Neuem zu laufen und eine Inhaftierung ist wieder im vollen Ausmass der vorgesehenen Maximaldauer zulässig. Ein neues Ausweisungsverfahren liegt namentlich dann vor, wenn ein früheres Verfahren etwa durch erfolgreiche Ausschaffung oder freiwillige Ausreise des Ausländers abgeschlossen wurde und dieser nach einer erneuten Einreise in die Schweiz abermals weggewiesen wird. Gleiches gilt aber auch, wenn eine ausländische Person während eines laufenden Ausweisungsverfahrens ein Aufenthaltsrecht für die Schweiz erhält, die zuvor ausgesprochene Wegweisung somit dahinfällt, der Ausländer seinen Aufenthaltstitel zu einem späteren Zeitpunkt jedoch wieder verliert und es dann zu einer erneuten Wegweisung kommt. (E. 3.1-3.3)