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Regeste

Art. 14 und 16 ELG; Art. 19b ELV; Art. 5 und 8 des Tessiner Einführungsgesetzes vom 23. Oktober 2007 zum Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten durch die Kantone im Rahmen der Ergänzungsleistung, wenn eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet wird.
Seit dem 1. Januar 2008 obliegt es den Kantonen, die Art und Weise der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten näher zu regeln. Mangels einer spezifischen bundesrechtlichen Vorschrift sind die Kantone insbesondere frei festzulegen, ob eine Hilflosenentschädigung von den Kosten nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG abzuziehen ist, wenn diese weniger als Fr. 25'000.- betragen. Bundesrechtlich vorgeschrieben ist ein solcher Abzug nur in den in Art. 14 Abs. 4 ELG und Art. 19b ELV vorgesehenen Fällen (E. 6.3). Das Recht des Kantons Tessin kennt bei der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, für welche nicht eine andere Versicherung aufkommt, keinen Abzug der Hilflosenentschädigung (E. 7.2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 19b ELV, Art. 14 und 16 ELG, Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG, Art. 14 Abs. 4 ELG