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Regeste

Fristwahrung bei der Leistung von Kostenvorschüssen (Art. 32 Abs. 3 OG).
Bei der Benützung des Sammelauftragsdienstes der PTT gilt die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses als eingehalten, wenn als Fälligkeitsdatum auf dem Datenträger spätestens der letzte Tag der vom Bundesgericht festgesetzten Frist bestimmt und der Datenträger innerhalb dieser Frist der schweizerischen Post übergeben wurde (Änderung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 32 Abs. 3 OG