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Regeste

Unpfändbare Rente und Lohnpfändung (Art. 92 und 93 SchKG).
Das Erwerbseinkommen eines Schuldners, der eine unpfändbare Rente bezieht, ist so weit pfändbar, als es den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt. Das gilt auch für den Bezüger einer unpfändbaren Militärversicherungsrente.

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Referenzen

Artikel: Art. 92 und 93 SchKG