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Regeste

Entlassung aus der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 ZGB) durch die kantonale Beschwerdeinstanz; Parteientschädigung (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Zur Bemessung der Parteientschädigung der obsiegenden, im Genuss unentgeltlicher Rechtspflege und Verbeiständung prozessierenden Beschwerdeführerin (E. 2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 429 Abs. 1 ZGB, Art. 122 Abs. 2 ZPO