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Regeste

Regressprivileg gegenüber einem Sozialversicherer (Art. 75 ATSG); Regressordnung nach Art. 51 Abs. 2 OR.
Die von einem Teil der Lehre an BGE 143 III 79 geübte Kritik bildet keinen Anlass für eine Änderung der Rechtsprechung, wonach sich auf das Regressprivileg gegenüber einem Sozialversicherer (Art. 75 ATSG) diesem gegenüber auch ein nicht privilegierter Schuldner berufen kann, soweit die Schuld ohne Regressprivileg im Innenverhältnis vom Privilegierten zu übernehmen gewesen wäre (E. 3). Ob es um den Regress der Suva geht oder um denjenigen der IV und AHV, spielt keine Rolle (E. 4).
Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann nicht abgeleitet werden, die in Art. 51 Abs. 2 OR vorgesehene Stufenregelung finde nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit Anwendung. Von der Stufenfolge kann das Gericht nur im Einzelfall abweichen, wenn eine starre Anwendung den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht gerecht würde. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt (E. 7 und 7.4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 143 III 79

Artikel: Art. 75 ATSG, Art. 51 Abs. 2 OR