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Regeste

Art. 19 lit. c EntG, Grundstückgewinnsteuer.
Bei Anlass der Enteignung erhobene Grundstückgewinnsteuern sind dem Enteigneten auch dann nicht zu vergüten, wenn diesem infolge Landabtausch kein Grundstückgewinn in Geld zufliesst (Ergänzung der Rechtsprechung).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 19 lit. c EntG