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Regeste

Persönlichkeitsverletzung durch Darstellungen in einem Roman (Art. 28 und 28a ZGB).
Eine Persönlichkeitsverletzung, die darin besteht, dass einer Romanfigur, in der sich aufgrund der dargestellten Umstände eine Person erkennt, ein das Ansehen beeinträchtigendes Verhalten zugeschrieben wird, ist mit einer Persönlichkeitsverletzung in einem Brief zu vergleichen; insofern ist ohne Belang, ob auch andere Leser des Romans auf die betreffende Person schliessen können (E. 4.4).
Voraussetzungen für ein Verbot, einen Roman weiter zu vertreiben, und für eine Anordnung der Publikation des eine Persönlichkeitsverletzung feststellenden Urteils (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 28 und 28a ZGB