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Urteilskopf

115 Ib 249


35. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 12. Juli 1989 i.S. Kantonale Steuerverwaltung Graubünden gegen S., O. und H. A. und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 21 Abs. 1 lit. c und d BdBSt: Besteuerung geldwerter Leistungen (indirekte Teilliquidation).
Veräussert ein Aktionär seine Aktien an einen nichtbuchführungspflichtigen Mitaktionär, erzielt er keinen steuerbaren Vermögensertrag aus einem Beteiligungsrecht, sondern einen steuerfreien Kapitalgewinn, auch wenn der Käufer sich die Mittel für die Kaufpreiszahlung von der Gesellschaft ausschütten lässt.

Sachverhalt ab Seite 249

BGE 115 Ib 249 S. 249
Mit Vertrag vom 13. Mai 1981 verkauften die Geschwister S., O., H. und L. A. rückwirkend auf den 1. Januar 1981 ihre Aktien der A. AG an die durch den Mitaktionär B. zu gründende C. Holding AG, oder - falls die Holding nicht zustandekommen sollte - an B. selbst, dem bereits 125 Aktien der A. AG gehörten. Der Kaufpreis der Aktien im Gesamtnennwert von Fr. ... wurde auf Fr. ... (höher als der Nennwert) festgesetzt. Die Verkäufer unterzeichneten mit gleichem Datum Blankoindossamente und hinterlegten die Aktien bei der D. Treuhand AG.
BGE 115 Ib 249 S. 250
Der Kaufpreis wurde an den vereinbarten Fälligkeitsdaten (1. Juli und 31. Dezember 1981) aus Mitteln der A. AG bezahlt und auf einem sog. Interimskonto der A. AG belastet. Am 24. Juni und 1. Juli 1981 wandte sich die E. Treuhand AG an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und führte u.a. aus, B. besitze persönlich nicht die Mittel, den Kauf aus eigener Kraft zu tätigen; die A. AG verfüge jedoch über Barmittel von mehr als Fr. ... Man habe deshalb die Gründung einer Holding in Aussicht genommen, die das Aktienpaket von der Familie A. erwerben und an deren Aktienkapital sich die Familie B. und die A. AG beteiligen solle. Ausserdem solle die A. AG der Holding ein Darlehen von Fr. ... gewähren. Am 1. Juli 1981 teilte B. den Verkäufern mit, die Unternehmung sei heute vollständig schuldenfrei und in der Lage, die Aktienrückzahlung zu verkraften.
Die C. Holding AG wurde in der Folge nicht gegründet. Die Aktien gelangten in den Besitz der A. AG und wurden schliesslich auf eine Drittgesellschaft, die C. AG, übertragen.
Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden erblickte in der Bezahlung des Kaufpreises aus Mitteln der A. AG eine geldwerte Leistung i.S. von Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt und rechnete S., O. und H. A. die Differenz zwischen dem Kaufpreis (Fr. ... pro Aktie) und dem Nennwert ihrer Aktien (Fr. 250.-- pro Aktie) als Einkommen auf. (L. A. ist nicht im Kanton Graubünden steuerpflichtig.)
Die Einsprache der Geschwister A. wies sie ab. (Dagegen schützte sie eine Einsprache von B., dem sie den gleichen Betrag aufgerechnet hatte.)
Die Geschwister A. erhoben Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten, dass auf die Aufrechnungen zu verzichten sei.
Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 17. März 1987 gut und wies die Angelegenheit zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
Am 12. Juni 1987 führt die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. März 1987 (mitgeteilt am 20. Mai 1987) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und die Veranlagungen gemäss Einspracheentscheid zu bestätigen. Sie vertritt den Standpunkt, entgegen dem Verwaltungsgericht habe nicht B., sondern die A. AG die Aktien gekauft. Die Gesellschaft habe den ausscheidenden Aktionären geldwerte Leistungen erbracht, da
BGE 115 Ib 249 S. 251
sie die Aktionäre für den Aktienrückkauf aus Mitteln der Gesellschaft abgefunden habe. Die Gesellschaft sei damit teilweise liquidiert und ihre Aktiven seien vermindert worden. Solche geldwerten Leistungen seien nach Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt steuerbar, soweit mit ihnen nicht die bestehenden Kapitalanteile zurückbezahlt würden.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab aus folgenden

Erwägungen

Erwägungen:

2. a) Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt fällt in die Steuerberechnung "jedes Einkommen aus beweglichem Vermögen, namentlich Zinsen, Renten und Gewinnanteile aus Guthaben und Beteiligungen aller Art sowie besondere Entgelte oder geldwerte Vorteile, die neben diesen Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden". Als Gewinnanteile aus Beteiligungen gelten nach Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt "alle durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise bewirkten geldwerten Leistungen der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte, die keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellen". Steuerbar in diesem Sinne sind nicht nur die ordentlichen und ausserordentlichen Dividenden, sondern auch alle wiederkehrenden und einmaligen Ausschüttungen aus dem Gewinn oder den Reserven, wie Barleistungen bei Fusionen, Hingabe von Geschäftsaktiven und Anteile am Erlös einer Teil- oder Totalliquidation (ASA 42 322; BGE 86 I 44 E. 1; BGE 83 I 276 ff. und 289 E. 1).
Demgegenüber bilden Kapitalgewinne nur dann steuerbares Einkommen, wenn sie im Betriebe einer zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmung bei der Veräusserung oder Verwertung von Vermögensstücken erzielt werden (Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt) oder aus einer auf den Erwerb gerichteten Tätigkeit stammen (Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt). Gewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen unterliegen grundsätzlich der direkten Bundessteuer nicht (Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt e contrario).
Als Ausnahme vom Prinzip der Reineinkommensbesteuerung ist die nur durch Umkehrschluss aus Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt hergeleitete Steuerfreiheit der Veräusserungsgewinne (Zuwachsgewinne) auf Privatvermögen nicht extensiv zu interpretieren. Steuerfrei bleiben kann nur der durch eine eigentliche Veräusserung
BGE 115 Ib 249 S. 252
- im wirtschaftlichen Sinne verstanden - erzielte Gewinn (DUBS, Wirtschaftliche Betrachtungsweise und Steuerumgehung, in: Mélanges Henri Zwahlen, Lausanne 1977, S. 580; ASA 55, 209 E. 3a). Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt schränkt den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt nicht ein. Diese Bestimmung erklärt das Einkommen aus beweglichem Vermögen und namentlich jeden Beteiligungsertrag umfassend für steuerbar und nimmt (im Schlussatz) nur die Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile (Nominalwert) von der Besteuerung aus (BGE 101 Ib 49 E. 3a, bb; BGE 83 I 279 E. 2a).
Es ist zu entscheiden, ob die Beschwerdegegner steuerfreien Gewinn aus der Veräusserung der zu ihrem privaten Vermögen gehörenden Aktien erzielten oder ob ihnen steuerbare geldwerte Leistungen aus ihren Beteiligungsrechten (Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt) zugeflossen sind.
b) Wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat, ist Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt eine Steuernorm mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten (ASA 54 217; BGE BGE 101 Ib 44 ff.; DUBS, a.a.O., S. 569 ff.; LOCHER, Grenzen der Rechtsfindung im Steuerrecht, S. 225). Die Steuerbehörden sind deshalb nicht strikt an die zivilrechtliche Gestaltung gebunden, die der Steuerpflichtige gewählt hat, sondern haben den Sachverhalt rechtlich entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen. Ob eine Steuerumgehung vorliegt, müsste nur geprüft werden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt nicht direkt unter Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt fällt (ASA 54 217; vgl. auch BGE 109 Ia 99 f. E. 2a; LOCHER, Die indirekte Teilliquidation im Recht der direkten Bundessteuer, in: Das schweizerische Steuerrecht. Eine Standortbestimmung. Festschrift zum 70. Geburtstag von Ferdinand Zuppinger, Bern 1989, S. 233 ff.).
c) Gewinnanteile aus Beteiligungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt sind auch die dem Aktionär zugewiesenen verhältnismässigen Anteile am Ergebnis der Liquidation oder Teilliquidation, soweit diese den Nennwert der übertragenen Kapitalanteile übersteigen (BGE 86 I 44 E. 1; BGE 83 I 276 ff., insbes. E. 1 und 289 E. 1; KÄNZIG, Wehrsteuer, 2. Aufl. 1982, N. 112 zu Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt; MASSHARDT, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Aufl. 1985, N. 81 zu Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt). Der Begriff der Liquidation ist bei der Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt nicht eng zivilrechtlich, sondern steuerrechtlich im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen (oben lit. b; CAGIANUT/HÖHN, Unternehmungssteuerrecht,
BGE 115 Ib 249 S. 253
S. 689). Die Besteuerung lösen alle Vorgänge aus, die wirtschaftlich eine Liquidation oder Teilliquidation bewirken, durch welche die Gesellschaft im Ergebnis den Beteiligten Vermögen preisgibt, soweit dies keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellt.
Steuerbarer Beteiligungsertrag aus einer Teilliquidation der Gesellschaft kann dem Inhaber der Beteiligungsrechte demnach nicht nur zufliessen, wenn die Gesellschaft dem Gesellschafter Teile ihres Vermögens aufgrund eines Beschlusses über die Herabsetzung des Grundkapitals (Art. 659 Abs. 2 Ziff. 1 OR) gegen Rückgabe eigener Aktien aushändigt. Eine geldwerte Leistung aus einer Teilliquidation fliesst dem Aktionär auch zu, wenn eine Gesellschaft, die ihr Aktienkapital nicht herabsetzt, eigene Aktien aus einem anderen Grunde zurückkauft, ohne diese "mit tunlicher Beschleunigung" (Art. 659 Abs. 3 OR) wieder zu veräussern (vgl. LOCHER, Grenzen der Rechtsfindung im Steuerrecht, S. 223). Dasselbe trifft zu, wenn die Gesellschaft die zurückgekauften Aktien fiduziarisch auf einen Dritten überträgt, ohne dass der Gegenwert der Aktien der Gesellschaft wieder zufliesst (vgl. ASA 42 323 E. b).
d) Wirtschaftlich können einem Aktionär auch anlässlich eines Verkaufs seiner Aktien an eine Drittgesellschaft (oder einen anderen buchführungspflichtigen Käufer) geldwerte Leistungen der Gesellschaft aus seinem Beteiligungsrecht zufliessen. Das ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft, deren Aktien veräussert werden, eine Ausschüttung von Gesellschaftsmitteln zur Finanzierung des Kaufpreises vornimmt, d.h. wenn die Käufergesellschaft den Kaufpreis nicht aus eigenen Mitteln, sondern aus Mitteln der übernommenen Gesellschaft (Reserven, liquiden und betriebswirtschaftlich nicht notwendigen Aktiven) aufbringt, ohne dieser die Mittel wieder zuzuführen (vgl. dazu ASA 54 218 f. E. 4b). Durch einen solchen Vorgang wird die Substanz der übernommenen Gesellschaft vermindert. Das kann u.a. dadurch geschehen, dass die übernommene Gesellschaft der Käufergesellschaft ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises gewährt, wobei mit der Rückzahlung des Darlehens aufgrund besonderer Umstände nicht zu rechnen ist, beispielsweise wegen geringer Liquidität der Käufergesellschaft oder weil das Darlehen mit einer von der übernommenen Gesellschaft ausgeschütteten Superdividende verrechnet wird; dem Darlehen kommt damit kein reeller Wert zu.
Wird der Kaufpreis aus Mitteln der übernommenen Gesellschaft finanziert und werden sie der Gesellschaft nicht mehr zugeführt,
BGE 115 Ib 249 S. 254
sinkt der innere Wert der Gesellschaft und damit der Beteiligung: anstatt dass der Verkäufer der Aktien vorgängig selbst der Gesellschaft Mittel entnimmt, werden diese an die Käufergesellschaft übertragen. Von der Käufergesellschaft fliessen sie dem Aktionär zivilrechtlich in Form eines Kaufpreises zu, der sich im Hinblick auf die Teilentleerung als übersetzt erweist (vgl. LOCHER, Grenzen der Rechtsfindung im Steuerrecht, S. 223 f.; LOCHER, Die indirekte Teilliquidation im Recht der direkten Bundessteuer, a.a.O., S. 223 f.). Die Gesellschaft wird dadurch teilweise liquidiert: formell verdeckt als Veräusserungserlös, fliessen - wenn auch nur indirekt, über die Käufergesellschaft - wirtschaftlich Gesellschaftsmittel an den Verkäufer der Aktien. Eine solche Ausschüttung der Gesellschaft ist nach Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt vom Aktionär als geldwerte Leistung aus seinem Beteiligungsrecht zu versteuern, soweit sie nicht eine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellt. Das Bundesgericht deutete dies in ASA 54 219 E. c an, liess es aber noch offen.
e) Es rechtfertigt sich jedoch nur dann, eine indirekte Teilliquidation anzunehmen und den Zufluss beim Verkäufer der Aktien als Ertrag aus seiner Beteiligung (und nicht bei der kaufenden Gesellschaft als Ertrag aus direkter Teilliquidation) zu besteuern, wenn der Verkäufer in seiner Eigenschaft als Beteiligter die Entnahme der Gesellschaftsmittel selbst einleitet und dabei weiss oder wissen muss, dass die zur Finanzierung des Kaufpreises dienenden Mittel der Gesellschaft nicht wieder zugeführt werden. Ob die Gesellschaft dem Verkäufer beim Verkauf der Beteiligungsrechte eine geldwerte Leistung ausrichtet bzw. ob die Gesellschaft mindestens indirekt teilweise liquidiert wird, kann sich aus der Art der Finanzierung des Kaufpreises ergeben. Die Art der Finanzierung ist für den Verkäufer nicht einfach unbeachtlich, wenn er mit der Käufergesellschaft im Hinblick auf die Teilentleerung der Gesellschaft zusammenwirkt und so die Teilliquidation selbst einleitet.
f) Voraussetzung der Besteuerung ist aber immer, dass die Beteiligungsrechte an einen Käufer veräussert werden, für den das Buchwertprinzip gilt, der also buchführungspflichtig ist. In einem solchen Fall findet eine Transponierung von Gesellschaftsmitteln, deren Ausschüttung nach dem Nennwertprinzip (Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt) als Vermögensertrag steuerbar ist, in einen steuerfreien Bereich statt: die latente Steuerlast wird aufgehoben, in dem Sinne, dass der buchführungspflichtige Käufer die erworbene Beteiligung im Umfang der Ausschüttung zulasten seines steuerbaren
BGE 115 Ib 249 S. 255
Reinertrages abschreiben kann. Die Aufhebung der (latenten) Ausschüttungssteuerlast muss in den Fällen, in denen der Kaufpreis aus Mitteln der übertragenen Gesellschaft finanziert wird und die Mittel der Gesellschaft nicht mehr zugeführt werden, zur Besteuerung beim veräussernden Aktionär führen (vgl. BGE 101 Ib 49 f. E. 3c; ASA 42 397 f. E. 3).
Dagegen wird der Verkäufer nach Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt nicht steuerpflichtig, wenn er seine Aktien an einen nichtbuchführungspflichtigen Käufer, beispielsweise an einen Mitaktionär veräussert (LOCHER, Grenzen der Rechtsfindung im Steuerrecht, S. 226; LOCHER, Die indirekte Teilliquidation im Recht der direkten Bundessteuer, a.a.O., S. 224). In einem solchen Fall bleibt die Steuerlast auf den Reserven erhalten, da nun der nichtbuchführungspflichtige Käufer der Aktien nach Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt sämtliche Ausschüttungen versteuern muss, die keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellen.

3. a) Die Vorinstanz stellte fest, dass kein "direkter" Verkauf der Aktien an die A. AG gegeben sei, sondern dass "letztlich" B. die Aktien gekauft habe. Sie stützt diese Feststellung, die für das Bundesgericht verbindlich ist, sofern sie nicht an einem Mangel i. S. von Art. 105 Abs. 2 OG leidet, vorwiegend auf den verurkundeten Kaufvertrag vom 13. Mai 1981, nach dem B. die Aktien kauft, falls die C. Holding AG nicht gegründet werden sollte.
b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig. Der Kaufvertrag vom 13. Mai 1981 sei ein Stück Papier geblieben. Die Aktien der Beschwerdegegner seien in Wirklichkeit - durch konkludent abgeschlossenen Kaufvertrag - von der A. AG zurückgekauft worden, bevor sie schliesslich auf die C. AG übergegangen seien. Das ergebe sich sowohl aus der Korrespondenz der Beteiligten untereinander und mit den Steuerbehörden als auch aus der buchhalterischen Erfassung des Geschäftsvorfalles in den Büchern der Gesellschaft.
c) Wie auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid einräumt, sprechen zwar verschiedene Umstände für die These der Beschwerdeführerin, dass die A. AG die Aktien gekauft hat, bevor sie sie an die C. AG weiterveräusserte. Das ergibt sich namentlich aus den Briefen der E. Treuhand AG vom 22. Oktober 1981 und vom 23. Februar 1982 an die Steuerverwaltung. Doch schliesst das nicht aus, dass - wie im Kaufvertrag vom 13. Mai 1981 vorgesehen - dennoch vorgängig B. die Aktien kaufte und er sie - zur
BGE 115 Ib 249 S. 256
Finanzierung der Kaufpreiszahlung an die Beschwerdegegner - an die A. AG weiterveräusserte. Diese Korrespondenzen führen nicht zwingend zum Schluss, dass der ursprüngliche Kaufvertrag, nach dem B. Käufer war, in dem Sinne abgeändert wurde, dass nun die A. AG als Käuferin auftrat. Für eine Änderung des Kaufvertrages war auch die Zustimmung der Beschwerdegegner nötig, einseitigen Erklärungen von B. oder dessen Vertreterin kann deshalb nur eine beschränkte Bedeutung zukommen. Die Korrespondenz, aus der teilweise geschlossen werden kann, dass unmittelbar die A. AG die Aktien erworben habe, gibt nur die Sicht von B. bzw. der für ihn tätigen E. Treuhand AG wieder.
Die Vorinstanz hat den Sachverhalt jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG), wenn sie nicht auf die teilweise widersprüchlichen Äusserungen der Beteiligten, namentlich von B., abstellte und annahm, dass - wie von Anfang an vorgesehen - unmittelbar B. die Aktien kaufte. Auch die Beschwerdeführerin vertrat gegenüber B. zeitweise die Auffassung, dass er die Aktien erworben habe, da die C. Holding AG nicht zustandegekommen sei.
d) Steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die Beschwerdegegner die Aktien an ihren Mitaktionär B. verkauften, haben sie nach dem oben (E. 2) ausgeführten die aufgerechneten Beträge nicht zu versteuern, auch wenn der Kaufpreis aus Mitteln der übernommenen Gesellschaft finanziert wurde. B. ist weder buchführungspflichtig, noch hat die Gesellschaft den Beschwerdegegnern vor dem Verkauf eine direkte Ausschüttung gemacht. Die Teilliquidation ist vielmehr nach dem Verkauf durch den Käufer B. eingeleitet worden.

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Sachverhalt

Erwägungen 2 3

Referenzen

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