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Regeste

Art. 15 Abs. 1 und 71 ZPO; einfache Streitgenossenschaft, örtliche Zuständigkeit.
Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 1 ZPO, wonach die eingeklagten Ansprüche nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen müssen, damit eine einfache Streitgenossenschaft vorliegt (E. 4.1). Verneinung der tatsächlichen (E. 4.3.1) wie auch der rechtlichen (E. 4.3.2) Konnexität bei zwei Strassenverkehrsunfällen, die sich unabhängig voneinander in unterschiedlicher Weise, an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten ereignet haben.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 15 Abs. 1 und 71 ZPO, Art. 71 Abs. 1 ZPO