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Regeste

Kantonale Abgaben auf dem Strassenverkauf. Art. 31 BV.
Soweit die Abgaben den Rahmen von Gebühren überschreiten, dürfen sie die Erzielung eines Gewinnes nicht verunmöglichen (Erw. 3).
Der Beweis, dass die Abgabe prohibitiv sei, obliegt dem Beschwerdeführer. Unter welchen Voraussetzungen sind die für Verkaufswagen erhobenen Abgaben prohibitiv? (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 31 BV