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Regeste

Wenn der Bundesanwalt gestützt auf Art. 266 BStP ein kantonales Rechtsmittel ergreift, hat er sich einzig an Art. 267 BStP zu halten; Formvorschriften des kantonalen Rechts, die weiter gehen als diese Bestimmung oder gar von ihr abweichen, braucht er nicht zu beachten.

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Referenzen

Artikel: Art. 266 BStP, Art. 267 BStP