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Regeste

Art. 160, Art. 346 Abs. 1 StGB; Gerichtsstand bei Hehlerei.
Hat der Hehler durch bösgläubigen Erwerb die Verfügungsmacht über die gestohlene Sache erlangt, kann er hinsichtlich dieser Sache keine weiteren Hehlereihandlungen mehr begehen (E. 3c).

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Referenzen

Artikel: Art. 160, Art. 346 Abs. 1 StGB