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Regeste

Art. 346 StGB. Bestimmung des Gerichtsstandes bei verschiedenen Ausführungsorten.
Mit der Weiterleitung der Strafanzeige durch den nichtzuständigen Kanton an einen möglicherweise zuständigen Kanton ist die Untersuchung noch nicht im Sinne von Art. 346 Abs. 2 StGB "angehoben" (E. 2c).
Ist die Untersuchung noch in keinem der Kantone, in denen Ausführungshandlungen erfolgten, angehoben worden, stellt die Anklagekammer auf jene Handlungen ab, mit denen die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt wird (E. 2d).

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Referenzen

Artikel: Art. 346 StGB, Art. 346 Abs. 2 StGB