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Regeste

Art. 30 Abs. 1 ZGB; Namensänderung eines Ehegatten.
Ehegatten kann eine Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB bewilligt werden, sofern der oder die Namen den eherechtlichen Namensregeln (Art. 160 und Art. 30 Abs. 2 ZGB) entsprechen. Im konkreten Fall hat die kantonale Behörde ihr Ermessen nicht verletzt, wenn sie einer Ehefrau, die den Namen des Ehemannes führt, trotz des vorgelegten Arztzeugnisses die Bewilligung zum Doppelnamen verweigert hat (E. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 30 Abs. 1 ZGB, Art. 160 und Art. 30 Abs. 2 ZGB

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