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Regeste

Verteilung im Konkurs.
Die Parteientschädigung, die dem die Konkurseröffnung beantragenden Gläubiger im Konkurserkenntnis oder bei Abweisung einer Berufung gegen dieses Erkenntnis zulasten des Gemeinschuldners zugesprochen wurde, gehört nicht zu den aus der Konkurseröffnung erwachsenen Kosten im Sinne von Art. 262 SchKG und ist daher nicht vorab zu decken.

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Referenzen

Artikel: Art. 262 SchKG