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Regeste a

Art. 33bis Abs. 1 und Art. 38 AHVG; Art. 52 AHVV; Art. 40 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, 2 und 3, Art. 49 sowie Anhang IV Teil C der Verordnung Nr. 1408/71: Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente bei Vorliegen ausländischer Versicherungszeiten.
Die Besitzstandsgarantie des Art. 33bis Abs. 1 AHVG bezieht sich nicht auf den unter Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten ermittelten Rentenbetrag. (Erw. 3)
Im Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 findet eine autonome Berechnung der Altersrenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenrenten der schweizerischen Invalidenversicherung statt. (Erw. 5 und 6)

Regeste b

Art. 2, Art. 8 lit. c und Anhang II FZA; Art. 3 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 und 3, Art. 46 Abs. 1 und Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71: Differenzzahlung.
Weder das FZA noch die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 sehen für den Übergang von der Invaliden- zur Altersrente eines Staates eine Besitzstandsgarantie vor.
Wird eine aufgrund eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens nach dem Risikoprinzip unter Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten ermittelte Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung durch eine allein aufgrund schweizerischer Zeiten berechnete Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung abgelöst, gewährt der bisher von der Leistungspflicht befreite Staat ebenfalls eine Altersrente oder - falls das dortige Rentenalter noch nicht erreicht ist - eine Invalidenrente. (Erw. 7-9)

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Referenzen

Artikel: Art. 33bis Abs. 1 und Art. 38 AHVG, Art. 52 AHVV, Art. 2, Art. 8 lit. c und Anhang II FZA