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Regeste

Art. 117 und 229 StGB.
1. Ein Bauunternehmer oder -leiter, der eine Gefahr für Leib und Leben anderer setzt, muss alle notwendigen Massnahmen zur Verhinderung einer Schädigung vorkehren (Erw. 2 lit. a u. b).
2. Frage der adäquaten Kausalität bei Unterlassungsdelikten (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 117 und 229 StGB