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Regeste

Art. 122 und 123 Abs. 2 ZGB; Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge.
Der Anspruch auf Vorsorgeausgleich besteht voraussetzungslos und unabhängig vom Nachweis eines ehebedingten Vorsorgeschadens oder von einer bestimmten Aufgabenteilung während der Ehe. Beträchtliches Vermögen und finanzielle Sicherheit machen für sich allein die Teilung der Austrittsleistungen nicht offensichtlich unbillig (E. 2-4).

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Artikel: Art. 122 und 123 Abs. 2 ZGB

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