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Regeste

Art. 122 ff. ZGB; Vorsorgeausgleich.
Der Vorsorgefall kann nur bei demjenigen Ehegatten eintreten, der über eine berufliche Vorsorge verfügt (E. 3). Eine ganze oder teilweise Verweigerung der Teilung der Austrittsleistung ist wegen offensichtlicher Unbilligkeit gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB sowie wegen offenbarem Rechtsmissbrauch nach Art. 2 Abs. 2 ZGB möglich. Für weitere Verweigerungsgründe bleibt kein Raum (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 122 ff. ZGB, Art. 123 Abs. 2 ZGB, Art. 2 Abs. 2 ZGB

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