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Regeste

Arrestierung einer Sicherheitsleistung (Art. 277 SchKG): Böser Glaube des Gläubigers?
Der Gläubiger, dem ein Arrest bewilligt worden ist, kann für eine andere Forderung als jene, für welche der Arrest verlangt wurde, auch die vom Arrestschuldner geleistete Sicherheit arrestieren lassen, sofern er nicht durch ungesetzliche oder unredliche Mittel Kenntnis von der Sicherheitsleistung erlangt hat (was im vorliegenden Fall nicht zutrifft).

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Referenzen

Artikel: Art. 277 SchKG