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Regeste

Anspruch darauf, wie ein Züger im Sinne von Art. 7 Abs. 2 KUVG behandelt zu werden, hat nur, wer bisher bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse versichert war (Bemerkung de lege ferenda).

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Referenzen

Artikel: Art. 7 Abs. 2 KUVG